Dienstag, 23. Februar 2016

Unser Anliegen wird geprüft

Heute bekam ich einen kurzen, aber wichtigen Anruf von Brale, ein Mitarbeiter aus der Planungsabteilung. Er teilte mir mit, dass unser Schreiben ihm vorliegt und er es bearbeiten wird. Er stimmte uns zu, dass der Ablauf unter anderen Umständen hätte laufen sollen. Der Verkäufer hätte uns nicht etwas verkaufen und versprechen dürfen, was nicht planungsrechtlich umzusetzen ist. Der Verkäufer hat nun mal nicht die fachliche Kompetenz und steckt nicht in der Materie. Seine Aussage: "Man kann es dem Kunden nicht servieren und schmackhaft machen und am Ende klappt es nicht" (Zitat sinngemäß). Naja, wie auch immer... Er wird sich um ein Ergebnis bemühen. Dazu hat er den Bebauungsplan angefordert. Er wird ihn einsehen und uns hoffentlich bis Anfang nächster Woche ein Antwort mitteilen. Jedoch gab er weiterhin zu, dass er das mit der Terrassenüberdachung nicht gemacht hätte. Die Lösung könnte unter Umständen nicht umsetzbar sein, da ein Balkon/ eine Terrasse nicht unbedingt zur Geschossflächenberechnung zählt. *Ah ha*...Das muss jetzt alles erst einmal anhand des B-Plans geprüft werden. Da der B-Plan schon etwas älter ist, gilt damaliges Recht.

Eine Prüfung damals zusammen mit einem Architekten oder Bauingenieur wäre unter Umständen angebracht gewesen. Wenn ich daran denke, hätte man ein zweites Gespräch mit dem Architekten und dem Verkäufer zusammen machen können und wäre Punkt für Punkt alles durchgegangen. Aus den einigen Blogs, die ich bereits gelesen habe, habe ich erfahren, dass Architekt und Kunde sich zusammensetzen, Grundrisse zeichnen und der Kunde sich dann entscheiden kann, ob er unterschreibt oder nicht. Die Grundrisse müssten dann natürlich in der Firma bleiben (geistiges Eigentum und so). Das scheint mir eine pragmatischere Lösung zu sein.

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen